Rücknahmebedingungen

1.0 Damit gebrauchte Industrieverpackungen nach der Rekonditionierung einer Wiederverwendung zugeführt werden können, sollten sie grundsätzlich keine gravierenden Deformationen oder Beschädigungen (Löcher) aufweisen. Sie müssen nach den gesetzlichen und behördlichen Auflagen rekonditionierfähig sein.

Gegenstand der Rücknahme sind nachstehende Verpackungen :
2.1 Stahlblechfässer > 200 l, innen roh und innen lackiert Spundbehälter, Inhalt 216,5 l, müssen in ihren Abmessungen der DIN-Norm 6643 oder EN 210 entsprechen, eine UN- Zulassungsprägung haben und 2 Tri-Sure Schraubverschlüsse im Oberboden besitzen. Analog haben Deckelbehälter mit abnehmbaren Deckel und Spannring, Inhalt 213 l, der DIN-Norm 6644 oder EN 209 zu entsprechen. Für beide Fasstypen beträgt die Blechstärke minimal 1,0 mm.

2.2 Kunststoff- Standard Deckelfässer Inhalt 220, 150, 120 und 60 l. Kunststoff-Spundfässer Inhalt 120 l und > 200 l. Kunststoff-Deckelfässer müssen dem VCI-Standard (DIN 6131) entsprechen, blau eingefärbte Fasskörper und schwarz eingefärbte Deckel haben. Kunststoff-Spundbehälter (L-Ring-Fässer) müssen dem VCI-Standard entsprechen, restentleerbar nach DIN 6131, Teil III sein, mit 2" und 3/4" Verschlüssen K 70 x 6mm und K 38 x 6mm sowie 2" S 56 x 4 mm oder mit Inhalt 210 – 228 l ähnlich dieser Bauart sein.

2.3 Kunststoff-IBC Inhalt 600, 800, 1.000 und 1250 l für flüssige Stoffe (Kombinations IBC) Container mit seitlichem Auslauf, montiert auf Palette, mit einer Metallblech oder Gitterummantelung entsprechen den Standardformen ( z.B. Mamor, Mauser, Schütz, Sotralentz, Van Leer, Werit ).


3.0 Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei (CEFJC). Sofern die Industrieverpackungen toxische und/oder stark riechende Füllgüter enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert bzw. vorbehandelt (produktfrei/geruchsfrei) sein. Dem aufarbeitenden oder anwendenden Betrieb werden Beschreibungen bzw. Sicherheitsdatenblätter der betreffenden Füllgüter zur Verfügung gestellt.

4.0 Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung bzw. nach ihrer eventuellen Vorbehandlung wieder fest verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelbehälter stehend zu lagern.

5.0 Die Kennzeichnungen der verkehrsrechtlichen Zulassungen (UN-Markierungen) müssen geprägt sein. Die Orginalbezettelung (Produktlabel) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein (Befüllungen mit Fremdstoffen sind unter keinen Umständen statthaft). Vorgespülte und/oder neutralisierte Gebinde sind als solche zu kennzeichnen. Die Behälter dürfen außen nicht mit ablaufenden Produktresten behaftet sein. Anlieferung bzw. Transport der gebrauchten Verpackungen und IBC haben den gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.

6.0 Industrieverpackungen, die die vorstehend genannten Voraussetzungen nicht erfüllen bzw. nicht wiederverwendbar sind, werden gegen Erstattung der im Einzelfall vorab zu vereinbarenden Transport (Reststoff) Entsorgungs Behandlungs- sowie stofflichen Verwertungskosten entgegengenommen. Industrieverpackungen, die unter falschen Angaben abgegeben worden sind, werden unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahren zurückgesandt.

7.0 Die Einhaltung der Bedingungen wird vom Kunden vor der Erstabgabe in einer verantwortlichen Erklärung bestätigt.